Aschauer Zeitungsverlag KG
1. Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an.
2. Für den Inhalt der Anzeigen ist der Auftraggeber haftbar, Aufträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Auftraggeber garantiert dem Verlag, dass das Inserat gegen keinerlei gesetzliche Bestimmungen verstößt und Rechte Dritter nicht verletzt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verlag hinsichtlich aller Ansprüche, die auf das erschienene Inserat begründet werden, schad- und klaglos zu halten sowie für entstandene Nachteile volle Genugtuung zu leisten. Diese Verpflichtung des Auftraggebers bezieht sich auch auf die Einschaltkosten einer Entgegnung, deren Veröffentlichung dem Verlag vom Gericht aufgetragen wurde.
3. Dem Inserenten obliegt die rechtzeitige Beistellung der Druckunterlagen. Der Verlag haftet für die Druckqualität nur, wenn einwandfreie Druckunterlagen beigestellt werden. Die Verwendug der Druckunterlagen erfolgt mit der üblichen Sorgfalt.
4. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach Erscheinen der Anzeige, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
5. Der Verlag übernimmt keine Haftung für die zur Verfügung gestellten Druckunterlagen.
6. Probeabzüge werden auf ausdrücklichen Wunsch hergestellt. Bei nicht fristgerechter Rücksendung der Probeabzüge gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
7. Kosten, die durch erhebliche Änderung der ursprünglich vereinbarten Ausführung sowie beigestellter Druckunterlagen entstehen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
8. Telefonische Inseratenänderungen müssen noch vor Anzeigenschluss schriftlich bestätigt werden.
9. Bei Zurückziehung von Inseratenaufträgen werden 10 Prozent des Inseratenwertes als Kostenersatz in Rechnung getellt. Eventuelle Produktionskosten werden getrennt verrechnet. 10. Für Druckfehler, die den Sinn des Inserates nicht wesentlich beeinträchtigen, wird kein Ersatz geleistet.
11. Platzierungswünsche sind für den Verlag nur im Falle der Leistung des Platzierungszuschlages bindend. Konkurrenzausschluss auf einer Seite oder der gegenüberliegenden Seite wird nach Möglichkeit berücksichtigt, kann aber nicht als bindend betrachtet werden. Bei Wortanzeigen können Plazierungswünsche innerhalb einer Rubrik nicht berücksichtigt werden.
12. Einschaltungsreklamationen müssen schriftlich erfolgen und werden nur innerhalb von acht Tagen nach Erscheinen des Inserates anerkannt.
13. Der Anspruch auf Kundenrabatt besteht dann, wenn ein schriftlicher Anzeigenabschluss vorliegt und dieser mit der ersten Einschaltung erteilt wurde. Rabattjahr ist das Kalenderjahr. Bei Zahlungsverzug und Insolvenzverfahren verfällt jeder Rabattanspruch.
14. Kundenrabatte können je nach Wunsch sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Ablauf des Schlussjahres gutgeschrieben werden.
15. Bei Änderung der Anzeigenpreise treten diese auch für laufende Aufträge sofort in Kraft.
16. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Alle Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind so vorzunehmen, dass die Gutschrift des Betrages spätestens zehn Tage nach Rechnungsdatum vorliegt. Im Verzugsfall sind für die jeweils überfälligen Beträge 12 Prozent Zinsen per anno zu bezahlen, die sofort fällig werden. Außerdem sind die bei uns usuellen Mahnspesen und alle bei Verfolgung unserer Ansprüche auflaufenden Kosten zu bezahlen. Der Auftraggeber hat daher neben den gerichtlich bestimmten Kosten auch sämtliche vorprozessualen Kosten, insbesondere des von uns beauftragten Inkassobüros oder Anwaltes, voll zu ersetzen. Eingehende Zahlungen werden zuerst auf Zinsen und Spesen und zuletzt auf die reinen Rechnungsbeträge angerechnet.
17. Bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsverzug stellt der Verlag den gesamten Saldo mit allen Nebenkosten und den seit Beginn der Geschäftsbeziehung gewährten Nachlässen fällig.
18. Beanstandungen von Rechnungen können nur innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung erhoben werden.
19. Bei Betriebsstörungen oder Eingriffen durch höhere Gewalt hat der Verlag dann Anrecht auf volle Bezahlung der veröffenlichten Einschaltungen, wenn die Aufträge mit 75 Prozent der Kalkulationsauflage erfüllt sind. Bei einer Erfüllung unter 75 Prozent ist die Leistung aliquot zu bezahlen.
20. Zusatzvereinbarungen zu diesen Verlagsbedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Mündliche Absprachen mit unserem Kundendienstpersonal sind unverbindlich.
21. Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Steyr.